Ralph von Ralphershausen
2011-09-04 08:32:21 UTC
HamRadio 2day
Ausgabe 377 / 2011 vom 04.09.2011
Redaktion: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ
Autor: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ (rps)
Kontakt:
***@agz-ev.de
UMWELTINFORMATIONSGESETZ: NETZAGENTUR RÜCKT ALLES RAUS
(rps) Sie erinnern sich: Wir berichteten im Jahre 2007 mehrfach über das
Umweltinformationsgesetz – kurz UIG – und seine Anwendung auf
Amateurfunkstellen. Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine
informationspflichtige Stelle verfügt, und zwar ohne ein rechtliches
Interesse darlegen zu müssen. Die Bundesnetzagentur ist eine solche
informationspflichtige Stelle – und die Anzeigen von Funkamateuren gemäß
Paragraf 9 BEMFV sind Umweltinformationen.
Bislang galt zwischen der Behörde und den Interessenvertretungen der
Funkamateure die Abrede, nur die Tatsache einer erfolgten Anzeige und
die Auflistung der verwendeten Frequenzbereiche und Strahlungsleistungen
an zum Beispiel anfragende Nachbarn weiterzugeben, nicht aber die
einzusendenden Zeichnungen, aus denen Sicherheitsbereiche und
kontrollierbare Bereiche hervorgehen. Wir betrachten diese Informationen
nach wie vor als personenbezogene Daten, aus denen etwa auf private
Besitz- und Wohnverhältnisse unmittelbar geschlossen werden kann – dies
umso mehr, wenn Details der Bebauung aufgeführt sind. Leider schließt
das Umweltinformationsgesetz allein im Falle von Emissionen – und um
solche handelt es sich bei ortsfesten Amateurfunkstellen zweifellos –
die Verweigerung der Herausgabe von Umweltinformationen wegen darin
enthaltener personenbezogener Daten grundsätzlich aus.
Nun werden viele Funkamateure, die weit mehr und umfangreicheres
Material eingeschickt haben, als die BEMFV eigentlich verlangt,
einwenden, dass sie dies nur unter der öffentlich gemachten Zusage der
Bundesnetzagentur getan haben, eben nur die besagten wenigen Punkte an
Anfragende herauszugeben. Damit ist nun Schluss. Der AGZ liegen
Presseberichte und auch eine interne Vorstandsinformation des DARC vor,
aus denen zu entnehmen ist, dass die Netzagentur ab sofort ausnahmslos
alles herausgibt, was ihr in Umweltsachen über eine Amateurfunkstelle
vorliegt. Die Abrede wurde also einseitig aufgekündigt.
Verweigern kann der Staat die Herausgabe von Umweltinformationen nur für
die beiden Fälle des offensichtlichen Missbrauchs und des überwiegenden
öffentlichen Interesses. Eine Selektion oder Beschränkung vorliegender
Umweltinformationen auf das gesetzlich Geforderte gibt das UIG im Falle
von Emissionen zudem explizit nicht her. Der Funkamateur kann zwar der
Herausgabe seiner Daten widersprechen – allerdings mit zweifelhaftem
Ausgang. Die Redaktion hat deshalb der Bundesnetzagentur die folgenden
Fragen gestellt:
Warum jetzt dieses geänderte Verwaltungshandeln? Gibt es einen
konkreten Anlass, etwa ein verlorenes Gerichtsverfahren?
Über die Forderungen des Paragraf 9 BEMFV hinaus gehende – also
freiwillige und zusätzliche Informationen, die von Funkamateuren
eingesendet wurden, können im Falle von Emissionen laut UIG nicht
zurückgehalten werden. Dies ist von besonderer Brisanz, da die
Anzeigenden auf das zugesagte Verwaltungshandeln vertraut haben, eben
nicht alles herauszugeben. Sie haben teilweise wesentlich mehr
eingeschickt, um ihre Anzeige damit plausibler zu machen. Wir erbitten
einen Kommentar, wie die Behörde damit umgehen wird.
Was sind die Kriterien, unter denen die Bundesnetzagentur ein
Auskunftsbegehren nach UIG als "offensichtlich missbräuchlich" wertet
und damit gesetzeskonform ablehnt?
Und schließlich: Was sind die Kriterien, unter denen die Behörde
ein "überwiegendes öffentliches Interesse" im Sinne des UIG konstatiert
und damit dem Begehren eines Funkamateurs, seine Unterlagen nicht
herauszugeben, gesetzeskonform zustimmt?
Von Interesse ist auch, wie die Bundesnetzagentur mit zurückgezogenen
bzw. für ungültig erklärten BEMFV-Anzeigen umgehen wird, die etwa durch
neue Versionen vollständig ersetzt wurden. Dies ist nämlich für die
naheliegende Konsequenz wichtig, nur noch exakt genau das anzuzeigen,
was Paragraf 9 BEMFV verlangt, also eine Art von "Minimalanzeige"
vorzunehmen – ohne Antennenstandorte, -details und -bezeichnungen sowie
ohne Schnittzeichnungen von Wohnhäusern; also nur mit kontrollierbarem
Bereich und standortbezogenen Sicherheitsabständen.
Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir Sie informieren. Schon
heute gilt allerdings die Leitlinie, dass künftig ausnahmslos jeder die
komplette BEMFV-Anzeige ortsfester Amateurfunkstellen kostenpflichtig
abfordern kann – ohne eine jede Begründung, einfach so. Wir meinen, das
sollte jeder wissen, der eine solche Anzeige abgegeben hat oder noch
abgeben wird. Hoffentlich wirkt das nicht kontraproduktiv.
DAB+: S6-STÖRUNGEN EINMAL UMGEKEHRT
(rps) Seit 1990 plagen uns Funkamateure die Emissionen aus undichten
Breitbandkabelnetzen, die im Sonderkanal S6 oftmals Teile des
Zweimeterbandes bei 145,750 MHz vollkommen unbenutzbar machen. Der Kampf
dagegen gleicht einem solchen gegen die neunköpfige Hydra: Schlägt man
einen Kopf ab, wachsen zwei neue. Undichte und ungeeignete Koaxialkabel
in den Wohnungen führen aber nicht nur zu Emissionen, also zu Störungen
anderer Funknutzer, sondern provozieren auch den umgekehrten Effekt: die
Störung des Kabelinhaltes durch rechtmäßig die Luftschnittstelle auf
derselben Frequenz nutzende Sender.
Die Einführung des neuen Digitalradios DAB+ am 1. August hat nun genau
dazu geführt. Bundesweit wurden im ehemaligen VHF-Fernsehkanal 5 Sender
in Betrieb genommen, die mit einer effektiven Strahlungsleistung von 10
Kilowatt ein ganzes Ensemble von öffentlich-rechtlichen und privaten
Programmen im AAC-Codec verbreiten. Auch in Düsseldorf und Hannover
stehen auf den Fernsehtürmen solche Anlagen, was in beiden Fällen prompt
nicht nur zu Störungen des analogen Fernsehempfangs im Kabelkanal 5
geführt hat – hier sendet meist die ARD, sondern auch zu Störungen im
Zweimeterfunk von Polizei und Feuerwehr, jedenfalls in Düsseldorf in der
Nähe des Rheinturms. Hier ist der Grund natürlich eine hohe Feldstärke
des digitalen Rundfunksignals zusammen mit unzureichender Selektion der
Empfänger der Behördenfunkgeräte, die in Düsseldorf nur knapp unterhalb
der DAB+-Frequenz von 174 MHz arbeiten.
Wie wir aktuell erfahren haben, gibt es auch in Dortmund Probleme mit
dem Polizeifunk – weshalb man sogar das Verbot einer Großdemonstration
am gestrigen Samstag erwogen hatte. Die Polizei befürchtete nämlich, die
öffentliche Ordnung wegen der Störungen durch DAB+ nicht mehr aufrecht
erhalten zu können. Nun wurde statt dessen der Digitalradiosender in
Dortmund am Wochenende einfach abgeschaltet. Die Bundesnetzagentur
schickte der Betreiberfirma laut Presseberichten eine amtliche Verfügung
zu, derzufolge sie den Sendebetrieb einzustellen hatte.
Von mehreren Seiten wird unterdessen dem deutschen Frequenzregulierer
eine Fehlplanung vorgeworfen, da er die Unverträglichkeit von
BOS-Funkgeräten bei der Konzeption des bundesweiten DAB+-Netzes nicht
berücksichtigt habe. Nun könnten der Netzagentur sogar
Schadenersatzforderungen drohen, weil die im Digitalradio präsenten
Sender und deren Werbekunden ja schließlich für rund um die Uhr bezahlt
haben. Der Intendant des mit seinen drei Programmen betroffenen
Deutschlandradio, Steul, erklärte zudem, es stelle sich bei allem
Verständnis für Polizei und Rettungskräfte die Frage, ob dies seitens
der Bundesnetzagentur nicht bereits ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit
sei.
Bleibt zu hoffen, dass die Einführung von DAB+ auf Kanal 5 indirekt den
Funkamateuren in Ballungsgebieten Erleichterung bei den teilweise
exorbitanten S6-Störungen bringen wird, indem viele Fernsehnutzer
gezwungen werden, sich endlich vernünftige Koaxkabel anzuschaffen.
NEUER FREQUENZNUTZUNGSPLAN
(rps) Am 31. August hat die Bundesnetzagentur ihren Frequenznutzungsplan
in aktualisierter Form vollständig neu veröffentlicht. Wesentlicher
Grund für die Neuauflage sind Änderungen in der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordung, auf deren Grundlage der Plan
aufzustellen ist. Diese Änderungen wurden allerdings bereits im Juli
2009 vorgenommen, so dass die Kritik des Redakteurs an der deutschen
Rechtssystematik der Frequenzordnung wieder einmal aufs Neue bestätigt
wird: Es ist schlicht ein Unding, wenn Entscheidungen von
internationalen Tagungen der ITU und des nationalen Verordnungsgebers
mehr als zwei Jahre benötigen, um im letztlich für die behördliche
Frequenzvergabe zugrunde gelegten Regelwerk Berücksichtigung zu finden.
Der Frequenznutzungsplan, der bald durch eine TKG-Novellierung in seiner
jetzigen Form abgeschafft wird, ist auch im Amateurfunkdienst von
zentraler Bedeutung: Das Amateurfunkgesetz verweist für die jedem
Funkamateur automatisch zugeteilten Frequenzen direkt auf ihn.
Änderungen haben sich hier allerdings nicht ergeben: Der Plan verweist
nämlich bei allen im übrigen unveränderten Frequenzeinträgen
hinsichtlich technischer und betrieblicher Rahmenbedingungen wieder
zurück, diesmal auf die Amateurfunkverordnung. Die Sinnhaftigkeit dieses
Konstrukts ist natürlich zu hinterfragen. Für die CB-Funker enthält der
aktualisierte Plan allerdings etwas wirklich Neues: Zwischen 26960 und
27410 kHz – also für Kanal 1 bis 40 – beträgt die maximal zulässige
Strahlungsleistung nun 12 Watt PEP in der Sendeart SSB – konform zur
neuen CEPT-Empfehlung.
Der neue Frequenznutzungsplan kann im Internetangebot der
Bundesnetzagentur geladen werden; diesmal ist sogar das Drucken möglich.
Gesperrt ist allerdings nach wie vor das Kopieren und die Seitenentnahme
beim PDF-Dokument. Sie können den Frequenznutzungsplan auch in
gedruckter Form und als DVD kaufen – und zwar zum Preis von 50 Euro
zuzüglich Versandkosten. An Private liefert die Netzagentur nur gegen
Nachnahme, was noch mehr Kosten versursacht. Hier die Bestelladresse:
Bundesnetzagentur
Dienststelle 214-1a (Frequenznutzungsplan)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefax: 0228-14-6125
E-Mail: 214-***@bnetza.de
ZUM SCHLUSS IN EIGENER SACHE
(rps) Die nächste Ausgabe von HamRadio 2day kann aus Zeit- und
Termingründen des Redakteurs erst am 2. Oktober erscheinen. Wir bitten
um Verständnis.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Ausgabe 377 / 2011 vom 04.09.2011
Redaktion: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ
Autor: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ (rps)
Kontakt:
***@agz-ev.de
UMWELTINFORMATIONSGESETZ: NETZAGENTUR RÜCKT ALLES RAUS
(rps) Sie erinnern sich: Wir berichteten im Jahre 2007 mehrfach über das
Umweltinformationsgesetz – kurz UIG – und seine Anwendung auf
Amateurfunkstellen. Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine
informationspflichtige Stelle verfügt, und zwar ohne ein rechtliches
Interesse darlegen zu müssen. Die Bundesnetzagentur ist eine solche
informationspflichtige Stelle – und die Anzeigen von Funkamateuren gemäß
Paragraf 9 BEMFV sind Umweltinformationen.
Bislang galt zwischen der Behörde und den Interessenvertretungen der
Funkamateure die Abrede, nur die Tatsache einer erfolgten Anzeige und
die Auflistung der verwendeten Frequenzbereiche und Strahlungsleistungen
an zum Beispiel anfragende Nachbarn weiterzugeben, nicht aber die
einzusendenden Zeichnungen, aus denen Sicherheitsbereiche und
kontrollierbare Bereiche hervorgehen. Wir betrachten diese Informationen
nach wie vor als personenbezogene Daten, aus denen etwa auf private
Besitz- und Wohnverhältnisse unmittelbar geschlossen werden kann – dies
umso mehr, wenn Details der Bebauung aufgeführt sind. Leider schließt
das Umweltinformationsgesetz allein im Falle von Emissionen – und um
solche handelt es sich bei ortsfesten Amateurfunkstellen zweifellos –
die Verweigerung der Herausgabe von Umweltinformationen wegen darin
enthaltener personenbezogener Daten grundsätzlich aus.
Nun werden viele Funkamateure, die weit mehr und umfangreicheres
Material eingeschickt haben, als die BEMFV eigentlich verlangt,
einwenden, dass sie dies nur unter der öffentlich gemachten Zusage der
Bundesnetzagentur getan haben, eben nur die besagten wenigen Punkte an
Anfragende herauszugeben. Damit ist nun Schluss. Der AGZ liegen
Presseberichte und auch eine interne Vorstandsinformation des DARC vor,
aus denen zu entnehmen ist, dass die Netzagentur ab sofort ausnahmslos
alles herausgibt, was ihr in Umweltsachen über eine Amateurfunkstelle
vorliegt. Die Abrede wurde also einseitig aufgekündigt.
Verweigern kann der Staat die Herausgabe von Umweltinformationen nur für
die beiden Fälle des offensichtlichen Missbrauchs und des überwiegenden
öffentlichen Interesses. Eine Selektion oder Beschränkung vorliegender
Umweltinformationen auf das gesetzlich Geforderte gibt das UIG im Falle
von Emissionen zudem explizit nicht her. Der Funkamateur kann zwar der
Herausgabe seiner Daten widersprechen – allerdings mit zweifelhaftem
Ausgang. Die Redaktion hat deshalb der Bundesnetzagentur die folgenden
Fragen gestellt:
Warum jetzt dieses geänderte Verwaltungshandeln? Gibt es einen
konkreten Anlass, etwa ein verlorenes Gerichtsverfahren?
Über die Forderungen des Paragraf 9 BEMFV hinaus gehende – also
freiwillige und zusätzliche Informationen, die von Funkamateuren
eingesendet wurden, können im Falle von Emissionen laut UIG nicht
zurückgehalten werden. Dies ist von besonderer Brisanz, da die
Anzeigenden auf das zugesagte Verwaltungshandeln vertraut haben, eben
nicht alles herauszugeben. Sie haben teilweise wesentlich mehr
eingeschickt, um ihre Anzeige damit plausibler zu machen. Wir erbitten
einen Kommentar, wie die Behörde damit umgehen wird.
Was sind die Kriterien, unter denen die Bundesnetzagentur ein
Auskunftsbegehren nach UIG als "offensichtlich missbräuchlich" wertet
und damit gesetzeskonform ablehnt?
Und schließlich: Was sind die Kriterien, unter denen die Behörde
ein "überwiegendes öffentliches Interesse" im Sinne des UIG konstatiert
und damit dem Begehren eines Funkamateurs, seine Unterlagen nicht
herauszugeben, gesetzeskonform zustimmt?
Von Interesse ist auch, wie die Bundesnetzagentur mit zurückgezogenen
bzw. für ungültig erklärten BEMFV-Anzeigen umgehen wird, die etwa durch
neue Versionen vollständig ersetzt wurden. Dies ist nämlich für die
naheliegende Konsequenz wichtig, nur noch exakt genau das anzuzeigen,
was Paragraf 9 BEMFV verlangt, also eine Art von "Minimalanzeige"
vorzunehmen – ohne Antennenstandorte, -details und -bezeichnungen sowie
ohne Schnittzeichnungen von Wohnhäusern; also nur mit kontrollierbarem
Bereich und standortbezogenen Sicherheitsabständen.
Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir Sie informieren. Schon
heute gilt allerdings die Leitlinie, dass künftig ausnahmslos jeder die
komplette BEMFV-Anzeige ortsfester Amateurfunkstellen kostenpflichtig
abfordern kann – ohne eine jede Begründung, einfach so. Wir meinen, das
sollte jeder wissen, der eine solche Anzeige abgegeben hat oder noch
abgeben wird. Hoffentlich wirkt das nicht kontraproduktiv.
DAB+: S6-STÖRUNGEN EINMAL UMGEKEHRT
(rps) Seit 1990 plagen uns Funkamateure die Emissionen aus undichten
Breitbandkabelnetzen, die im Sonderkanal S6 oftmals Teile des
Zweimeterbandes bei 145,750 MHz vollkommen unbenutzbar machen. Der Kampf
dagegen gleicht einem solchen gegen die neunköpfige Hydra: Schlägt man
einen Kopf ab, wachsen zwei neue. Undichte und ungeeignete Koaxialkabel
in den Wohnungen führen aber nicht nur zu Emissionen, also zu Störungen
anderer Funknutzer, sondern provozieren auch den umgekehrten Effekt: die
Störung des Kabelinhaltes durch rechtmäßig die Luftschnittstelle auf
derselben Frequenz nutzende Sender.
Die Einführung des neuen Digitalradios DAB+ am 1. August hat nun genau
dazu geführt. Bundesweit wurden im ehemaligen VHF-Fernsehkanal 5 Sender
in Betrieb genommen, die mit einer effektiven Strahlungsleistung von 10
Kilowatt ein ganzes Ensemble von öffentlich-rechtlichen und privaten
Programmen im AAC-Codec verbreiten. Auch in Düsseldorf und Hannover
stehen auf den Fernsehtürmen solche Anlagen, was in beiden Fällen prompt
nicht nur zu Störungen des analogen Fernsehempfangs im Kabelkanal 5
geführt hat – hier sendet meist die ARD, sondern auch zu Störungen im
Zweimeterfunk von Polizei und Feuerwehr, jedenfalls in Düsseldorf in der
Nähe des Rheinturms. Hier ist der Grund natürlich eine hohe Feldstärke
des digitalen Rundfunksignals zusammen mit unzureichender Selektion der
Empfänger der Behördenfunkgeräte, die in Düsseldorf nur knapp unterhalb
der DAB+-Frequenz von 174 MHz arbeiten.
Wie wir aktuell erfahren haben, gibt es auch in Dortmund Probleme mit
dem Polizeifunk – weshalb man sogar das Verbot einer Großdemonstration
am gestrigen Samstag erwogen hatte. Die Polizei befürchtete nämlich, die
öffentliche Ordnung wegen der Störungen durch DAB+ nicht mehr aufrecht
erhalten zu können. Nun wurde statt dessen der Digitalradiosender in
Dortmund am Wochenende einfach abgeschaltet. Die Bundesnetzagentur
schickte der Betreiberfirma laut Presseberichten eine amtliche Verfügung
zu, derzufolge sie den Sendebetrieb einzustellen hatte.
Von mehreren Seiten wird unterdessen dem deutschen Frequenzregulierer
eine Fehlplanung vorgeworfen, da er die Unverträglichkeit von
BOS-Funkgeräten bei der Konzeption des bundesweiten DAB+-Netzes nicht
berücksichtigt habe. Nun könnten der Netzagentur sogar
Schadenersatzforderungen drohen, weil die im Digitalradio präsenten
Sender und deren Werbekunden ja schließlich für rund um die Uhr bezahlt
haben. Der Intendant des mit seinen drei Programmen betroffenen
Deutschlandradio, Steul, erklärte zudem, es stelle sich bei allem
Verständnis für Polizei und Rettungskräfte die Frage, ob dies seitens
der Bundesnetzagentur nicht bereits ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit
sei.
Bleibt zu hoffen, dass die Einführung von DAB+ auf Kanal 5 indirekt den
Funkamateuren in Ballungsgebieten Erleichterung bei den teilweise
exorbitanten S6-Störungen bringen wird, indem viele Fernsehnutzer
gezwungen werden, sich endlich vernünftige Koaxkabel anzuschaffen.
NEUER FREQUENZNUTZUNGSPLAN
(rps) Am 31. August hat die Bundesnetzagentur ihren Frequenznutzungsplan
in aktualisierter Form vollständig neu veröffentlicht. Wesentlicher
Grund für die Neuauflage sind Änderungen in der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordung, auf deren Grundlage der Plan
aufzustellen ist. Diese Änderungen wurden allerdings bereits im Juli
2009 vorgenommen, so dass die Kritik des Redakteurs an der deutschen
Rechtssystematik der Frequenzordnung wieder einmal aufs Neue bestätigt
wird: Es ist schlicht ein Unding, wenn Entscheidungen von
internationalen Tagungen der ITU und des nationalen Verordnungsgebers
mehr als zwei Jahre benötigen, um im letztlich für die behördliche
Frequenzvergabe zugrunde gelegten Regelwerk Berücksichtigung zu finden.
Der Frequenznutzungsplan, der bald durch eine TKG-Novellierung in seiner
jetzigen Form abgeschafft wird, ist auch im Amateurfunkdienst von
zentraler Bedeutung: Das Amateurfunkgesetz verweist für die jedem
Funkamateur automatisch zugeteilten Frequenzen direkt auf ihn.
Änderungen haben sich hier allerdings nicht ergeben: Der Plan verweist
nämlich bei allen im übrigen unveränderten Frequenzeinträgen
hinsichtlich technischer und betrieblicher Rahmenbedingungen wieder
zurück, diesmal auf die Amateurfunkverordnung. Die Sinnhaftigkeit dieses
Konstrukts ist natürlich zu hinterfragen. Für die CB-Funker enthält der
aktualisierte Plan allerdings etwas wirklich Neues: Zwischen 26960 und
27410 kHz – also für Kanal 1 bis 40 – beträgt die maximal zulässige
Strahlungsleistung nun 12 Watt PEP in der Sendeart SSB – konform zur
neuen CEPT-Empfehlung.
Der neue Frequenznutzungsplan kann im Internetangebot der
Bundesnetzagentur geladen werden; diesmal ist sogar das Drucken möglich.
Gesperrt ist allerdings nach wie vor das Kopieren und die Seitenentnahme
beim PDF-Dokument. Sie können den Frequenznutzungsplan auch in
gedruckter Form und als DVD kaufen – und zwar zum Preis von 50 Euro
zuzüglich Versandkosten. An Private liefert die Netzagentur nur gegen
Nachnahme, was noch mehr Kosten versursacht. Hier die Bestelladresse:
Bundesnetzagentur
Dienststelle 214-1a (Frequenznutzungsplan)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefax: 0228-14-6125
E-Mail: 214-***@bnetza.de
ZUM SCHLUSS IN EIGENER SACHE
(rps) Die nächste Ausgabe von HamRadio 2day kann aus Zeit- und
Termingründen des Redakteurs erst am 2. Oktober erscheinen. Wir bitten
um Verständnis.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ