Susi Leicht
2011-06-05 08:04:13 UTC
HamRadio 2day
Ausgabe 371 / 2011 vom 05.06.2011
Redaktion: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ
Autor: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ (rps)
Kontakt:
***@agz-ev.de
DK2EI SILENT KEY
(rps) Wir haben die traurige Pflicht, den Tod unseres Mitglieds Diethard
Balzer, DK2EI, mitzuteilen. Diethard ist vollkommen unerwartet am 28.
Mai 2011 im Alter von 73 Jahren von uns gegangen. Die AGZ verliert damit
eines ihrer aktivsten Mitglieder. Die Lücke, die Diethard hinterlässt,
ist groß und seine Verdienste um dem Amateurfunk insgesamt sind immens:
Nur einige Beispiele sind die sonntägliche Ausstrahlung von HamRadio
2day auf Achtzigmeter, seine umfangreiche Hilfe bei der Organisation des
Messeauftritts unseres Vereins in Friedrichshafen am Bodensee und
schließlich seine Unterstützung von Notfunk und Nachwuchsausbildung in
seiner Heimatstadt Mönchengladbach. Im September 2010 wurde Diethard von
Oberbürgermeister Norbert Bude mit der Goldenen Ehrennadel der Stadt für
sein überdurchschnittliches ehrenamtliches Engagement geehrt.
Uns bleibt nunmehr nur ein schlichtes aber sehr nachdrückliches "Danke
Diethard". Die Beerdigung fand unter großer Anteilnahme am letzten
Freitag in Mönchengladbach statt.
Diethard Balzer, DK2EI, sk
BUNDESNETZAGENTUR ÜBERPRÜFT AMATEURFUNKSTELLEN –
ALLE FUNKAMATEURE SOLLEN DIE AKTION BEZAHLEN
(rps) Wir berichteten bereits ganz kurz in unserer letzten Ausgabe: Die
Bundesnetzagentur beabsichtigt, demnächst eine Vielzahl von
Amateurfunkstellen ohne konkret vorliegenden Anlass vor Ort im Rahmen
einer so genannten "General-Prävention" zu überprüfen. Vor allem handelt
es sich dabei laut Auskunft der Pressestelle der Behörde um fernbediente
und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen. Jedoch sollen auch
persönliche Amateurfunkstellen und Clubstationen kontrolliert werden,
dies allerdings nur anlassbezogen. Als Rechtsgrundlage führt die
Bundesnetzagentur Paragraf 10 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes an,
wonach sie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen hat. Insgesamt
sollen etwa 200 von insgesamt 1600 Funkstellen dieser Art herangezogen
werden. Zurzeit werden Funkamateure mit dem Ziel einer
Terminvereinbarung angeschrieben.
Eine Gebühr in Höhe von 160 Euro werde von den Rufzeicheninhabern
erhoben, falls die geprüfte Amateurfunkstelle entgegen den für sie
geltenden Vorgaben betrieben wird und es daraufhin zur Anordnung einer
Betriebseinschränkung oder einer Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle
kommt. Das beabsichtigte Verfahren liefere eine qualifizierte und
repräsentative Aussage zur Einhaltung der
Frequenzzuteilungsbestimmungen. Die Überprüfungen stellen laut
Bundesnetzagentur eine general-präventive Maßnahme zur Sicherstellung
einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung dar.
Unterdessen hat die Pressestelle der Bundesnetzagentur die Vermutung der
AGZ bestätigt, dass der Sach- und Personalaufwand für diese nicht gerade
preiswerte Aktion bei der Berechnung von Frequenznutzungsbeiträgen gemäß
TKG zu berücksichtigen sein wird. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze
der Kosten- und Leistungsrechnung des Öffentlichen Dienstes anzuwenden.
Zur Begründung führt die Behörde an, die Überprüfungen dienen der
Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. Es
sei allerdings künftig eine Konzentration im Bereich der
Amateurfunkverwaltung geplant, so dass davon auszugehen sei, dass sich
die erwarteten Synergien aufwandsmindernd auswirken werden.
UNSER KOMMENTAR DAZU
(rps) Die AGZ e.V. hat rechtliche Bedenken gegen dieses Vorgehen,
insbesondere was das Betretungsrecht von durch Artikel 13 des
Grundgesetzes als unverletzlich geschützten Wohnungen angeht. Die
Voraussetzungen, welche diese Rechtsnorm dazu fordert, liegen in unserer
Sicht zumindest für den Fall einer anlasslosen Überprüfung nicht vor.
Ganz neue juristische Fragestellungen werden aufgeworfen, was das
Betretungsrecht von Grundstücken und Gebäuden anbelangt, die nicht dem
betroffenen Funkamateur selbst gehören – was bei exponierten
Relaisfunkstellen die Regel sein dürfte. Sie werden oftmals nur
geduldet. Hier werden Rechte Dritter berührt – mit spannenden
Konsequenzen, wenn man es zu Ende denkt. Außerdem ist die Sinnhaftigkeit
von Kontrollaktionen insgesamt in Frage zu stellen, wenn Überprüfungen
lange vorher angekündigt werden – dies zumal, wenn die Gemeinschaft
aller Funkamateure die Aktion am Ende bezahlen muss. Hier stellt sich
nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wieder einmal laufenden Prozesse
um die Frequenznutzungsbeiträge die Frage, ob die finanzielle Umlegung
anlassloser Kontrollen durch das TKG überhaupt gedeckt ist – zumal
Amateurfunkgesetz und -verordnung als rechtliche Spezialnormen Zahlungen
von Funkamateuren im Zusammenhang mit Überprüfungen auf die Fälle der
Außerbetriebnahme und der Betriebseinschränkung abschließend begrenzen.
Die AGZ e.V. rät betroffenen Funkamateuren, die mit dem Vorgehen der
Bundesnetzagentur nicht einverstanden sind, sich Rechtsrat bei einem
entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen. Den Wortlauf der
Antwort der Pressestelle der Behörde finden Sie in einer
Pressemitteilung auf den Webseiten der AGZ.
JAPAN KÜNFTIG OHNE MORSEPRÜFUNG
(rps) Acht Jahre nach dem Wegfall der Pflicht zur Morsetelegrafieprüfung
auf der WRC-2003 hat sich nun endlich auch Japan entschlossen, diesen
alten Zopf abzuschneiden. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres verzichtet die
japanische Regulierungsbehörde auf dieses Erfordernis bei allen
Amateurfunkklassen.
AMATEURFUNK WICHTIG IM FALLE EINES STROMBLACKOUTS
(rps) "FM – Das Funkmagazin" weist diese Woche auf einen interessanten
Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag
hin. Man hat aus aktuellem Anlass untersucht, wie sich ein großflächiger
und lang andauernder Stromausfall in Deutschland und über die
Ländergrenzen hinweg auswirken würde. Im entsprechenden Bericht des
Büros wird dem Amateurfunkdienst eine wichtige Rolle zugedacht, weil er
energieeffizient auch ohne Stromnetz und sonstige Infrastruktur autark
operieren kann. Hier die beiden wichtigsten Passagen:
"Weitere Optionen bei einem Stromausfall sind die Errichtung
provisorischer Feldkabelnetze, die Unterstützung durch Funkamateure
gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Amateurfunkgesetz sowie der Rückgriff auf
Satellitenkommunikation. Die Kommunikation mittels Feldkabel erfolgt
mithilfe mobiler Stromerzeuger, die nach kurzer Zeit mit Treibstoff
versorgt werden müssen. Dagegen sind die energietechnischen
Anforderungen an Amateurfunkgeräte sehr gering. Der Amateurfunk wird
unabhängig von einer bestehenden – und mit Strom versorgten –
Funkinfrastruktur ausgeübt. Übliche Funkgeräte sind mit Batterien,
Autobatterien oder Solarzellen auch über große Entfernungen zu
betreiben. Satellitentelefonie und satellitengestützte Internetanbindung
bieten ausreichende Übertragungswege, sofern die benötigten
terrestrischen Elemente (z.B. die Bodenstationen) mit Strom versorgt sind."
Wirklich bemerkenswert und diskussionswürdig ist die folgende Passage,
die eine eventuelle Pflicht des Funkamateurs zur Hilfeleistung in Not-
und Katastrophenfällen anspricht:
"Erwähnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz über den
Amateurfunk (AFuG), das in Paragraf 2 als Amateurfunkdienst einen
Funkdienst definiert, der u.a. zur Unterstützung von Hilfsaktionen in
Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen werden kann. Paragraf 5 sieht
für den Not- und Katastrophenfall ausdrücklich eine Ausnahme für das
Verbot der Übermittlung von Nachrichten an Dritte (nicht Funkamateure)
vor. Eine staatliche Inanspruchnahme des Amateurfunks im Krisenfall
lässt sich daraus nicht ableiten, eventuell könnte die allgemeinere Norm
des Paragraf 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) in diesen
Fällen greifen und eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen
Hilfe im Katastrophenfall begründen."
Der vollständige Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung kann als
Bundestagsdrucksache 17/5672 im Internet geladen werden.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Ausgabe 371 / 2011 vom 05.06.2011
Redaktion: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ
Autor: Dr. Ralph P. Schorn, DC5JQ (rps)
Kontakt:
***@agz-ev.de
DK2EI SILENT KEY
(rps) Wir haben die traurige Pflicht, den Tod unseres Mitglieds Diethard
Balzer, DK2EI, mitzuteilen. Diethard ist vollkommen unerwartet am 28.
Mai 2011 im Alter von 73 Jahren von uns gegangen. Die AGZ verliert damit
eines ihrer aktivsten Mitglieder. Die Lücke, die Diethard hinterlässt,
ist groß und seine Verdienste um dem Amateurfunk insgesamt sind immens:
Nur einige Beispiele sind die sonntägliche Ausstrahlung von HamRadio
2day auf Achtzigmeter, seine umfangreiche Hilfe bei der Organisation des
Messeauftritts unseres Vereins in Friedrichshafen am Bodensee und
schließlich seine Unterstützung von Notfunk und Nachwuchsausbildung in
seiner Heimatstadt Mönchengladbach. Im September 2010 wurde Diethard von
Oberbürgermeister Norbert Bude mit der Goldenen Ehrennadel der Stadt für
sein überdurchschnittliches ehrenamtliches Engagement geehrt.
Uns bleibt nunmehr nur ein schlichtes aber sehr nachdrückliches "Danke
Diethard". Die Beerdigung fand unter großer Anteilnahme am letzten
Freitag in Mönchengladbach statt.
Diethard Balzer, DK2EI, sk
BUNDESNETZAGENTUR ÜBERPRÜFT AMATEURFUNKSTELLEN –
ALLE FUNKAMATEURE SOLLEN DIE AKTION BEZAHLEN
(rps) Wir berichteten bereits ganz kurz in unserer letzten Ausgabe: Die
Bundesnetzagentur beabsichtigt, demnächst eine Vielzahl von
Amateurfunkstellen ohne konkret vorliegenden Anlass vor Ort im Rahmen
einer so genannten "General-Prävention" zu überprüfen. Vor allem handelt
es sich dabei laut Auskunft der Pressestelle der Behörde um fernbediente
und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen. Jedoch sollen auch
persönliche Amateurfunkstellen und Clubstationen kontrolliert werden,
dies allerdings nur anlassbezogen. Als Rechtsgrundlage führt die
Bundesnetzagentur Paragraf 10 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes an,
wonach sie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen hat. Insgesamt
sollen etwa 200 von insgesamt 1600 Funkstellen dieser Art herangezogen
werden. Zurzeit werden Funkamateure mit dem Ziel einer
Terminvereinbarung angeschrieben.
Eine Gebühr in Höhe von 160 Euro werde von den Rufzeicheninhabern
erhoben, falls die geprüfte Amateurfunkstelle entgegen den für sie
geltenden Vorgaben betrieben wird und es daraufhin zur Anordnung einer
Betriebseinschränkung oder einer Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle
kommt. Das beabsichtigte Verfahren liefere eine qualifizierte und
repräsentative Aussage zur Einhaltung der
Frequenzzuteilungsbestimmungen. Die Überprüfungen stellen laut
Bundesnetzagentur eine general-präventive Maßnahme zur Sicherstellung
einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung dar.
Unterdessen hat die Pressestelle der Bundesnetzagentur die Vermutung der
AGZ bestätigt, dass der Sach- und Personalaufwand für diese nicht gerade
preiswerte Aktion bei der Berechnung von Frequenznutzungsbeiträgen gemäß
TKG zu berücksichtigen sein wird. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze
der Kosten- und Leistungsrechnung des Öffentlichen Dienstes anzuwenden.
Zur Begründung führt die Behörde an, die Überprüfungen dienen der
Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. Es
sei allerdings künftig eine Konzentration im Bereich der
Amateurfunkverwaltung geplant, so dass davon auszugehen sei, dass sich
die erwarteten Synergien aufwandsmindernd auswirken werden.
UNSER KOMMENTAR DAZU
(rps) Die AGZ e.V. hat rechtliche Bedenken gegen dieses Vorgehen,
insbesondere was das Betretungsrecht von durch Artikel 13 des
Grundgesetzes als unverletzlich geschützten Wohnungen angeht. Die
Voraussetzungen, welche diese Rechtsnorm dazu fordert, liegen in unserer
Sicht zumindest für den Fall einer anlasslosen Überprüfung nicht vor.
Ganz neue juristische Fragestellungen werden aufgeworfen, was das
Betretungsrecht von Grundstücken und Gebäuden anbelangt, die nicht dem
betroffenen Funkamateur selbst gehören – was bei exponierten
Relaisfunkstellen die Regel sein dürfte. Sie werden oftmals nur
geduldet. Hier werden Rechte Dritter berührt – mit spannenden
Konsequenzen, wenn man es zu Ende denkt. Außerdem ist die Sinnhaftigkeit
von Kontrollaktionen insgesamt in Frage zu stellen, wenn Überprüfungen
lange vorher angekündigt werden – dies zumal, wenn die Gemeinschaft
aller Funkamateure die Aktion am Ende bezahlen muss. Hier stellt sich
nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wieder einmal laufenden Prozesse
um die Frequenznutzungsbeiträge die Frage, ob die finanzielle Umlegung
anlassloser Kontrollen durch das TKG überhaupt gedeckt ist – zumal
Amateurfunkgesetz und -verordnung als rechtliche Spezialnormen Zahlungen
von Funkamateuren im Zusammenhang mit Überprüfungen auf die Fälle der
Außerbetriebnahme und der Betriebseinschränkung abschließend begrenzen.
Die AGZ e.V. rät betroffenen Funkamateuren, die mit dem Vorgehen der
Bundesnetzagentur nicht einverstanden sind, sich Rechtsrat bei einem
entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen. Den Wortlauf der
Antwort der Pressestelle der Behörde finden Sie in einer
Pressemitteilung auf den Webseiten der AGZ.
JAPAN KÜNFTIG OHNE MORSEPRÜFUNG
(rps) Acht Jahre nach dem Wegfall der Pflicht zur Morsetelegrafieprüfung
auf der WRC-2003 hat sich nun endlich auch Japan entschlossen, diesen
alten Zopf abzuschneiden. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres verzichtet die
japanische Regulierungsbehörde auf dieses Erfordernis bei allen
Amateurfunkklassen.
AMATEURFUNK WICHTIG IM FALLE EINES STROMBLACKOUTS
(rps) "FM – Das Funkmagazin" weist diese Woche auf einen interessanten
Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag
hin. Man hat aus aktuellem Anlass untersucht, wie sich ein großflächiger
und lang andauernder Stromausfall in Deutschland und über die
Ländergrenzen hinweg auswirken würde. Im entsprechenden Bericht des
Büros wird dem Amateurfunkdienst eine wichtige Rolle zugedacht, weil er
energieeffizient auch ohne Stromnetz und sonstige Infrastruktur autark
operieren kann. Hier die beiden wichtigsten Passagen:
"Weitere Optionen bei einem Stromausfall sind die Errichtung
provisorischer Feldkabelnetze, die Unterstützung durch Funkamateure
gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Amateurfunkgesetz sowie der Rückgriff auf
Satellitenkommunikation. Die Kommunikation mittels Feldkabel erfolgt
mithilfe mobiler Stromerzeuger, die nach kurzer Zeit mit Treibstoff
versorgt werden müssen. Dagegen sind die energietechnischen
Anforderungen an Amateurfunkgeräte sehr gering. Der Amateurfunk wird
unabhängig von einer bestehenden – und mit Strom versorgten –
Funkinfrastruktur ausgeübt. Übliche Funkgeräte sind mit Batterien,
Autobatterien oder Solarzellen auch über große Entfernungen zu
betreiben. Satellitentelefonie und satellitengestützte Internetanbindung
bieten ausreichende Übertragungswege, sofern die benötigten
terrestrischen Elemente (z.B. die Bodenstationen) mit Strom versorgt sind."
Wirklich bemerkenswert und diskussionswürdig ist die folgende Passage,
die eine eventuelle Pflicht des Funkamateurs zur Hilfeleistung in Not-
und Katastrophenfällen anspricht:
"Erwähnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz über den
Amateurfunk (AFuG), das in Paragraf 2 als Amateurfunkdienst einen
Funkdienst definiert, der u.a. zur Unterstützung von Hilfsaktionen in
Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen werden kann. Paragraf 5 sieht
für den Not- und Katastrophenfall ausdrücklich eine Ausnahme für das
Verbot der Übermittlung von Nachrichten an Dritte (nicht Funkamateure)
vor. Eine staatliche Inanspruchnahme des Amateurfunks im Krisenfall
lässt sich daraus nicht ableiten, eventuell könnte die allgemeinere Norm
des Paragraf 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) in diesen
Fällen greifen und eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen
Hilfe im Katastrophenfall begründen."
Der vollständige Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung kann als
Bundestagsdrucksache 17/5672 im Internet geladen werden.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ